Kündigungsverzicht in der Tierkrankenversicherung: Was Vierbeiner-Halter wirklich schützt

Kündigungsverzicht in der Tierkrankenversicherung: Warum viele Anbieter nur Marketing betreiben – und was bei der HanseMerkur seit 2026 gilt.
Kündigungsverzicht in der Tierkrankenversicherung ist eines der meistgenannten Werbeversprechen der Branche – und eines der am wenigsten geprüften. Fast jeder Anbieter wirbt damit, doch ein Blick ins Bedingungswerk zeigt: Meistens ist das nur die halbe Wahrheit.
Für Halter älterer oder chronisch kranker Hunde und Katzen ist dieses Kriterium trotzdem eines der wichtigsten überhaupt – denn wer aus einem laufenden Vertrag gekündigt wird, bekommt anderswo oft nur noch mit neuer Gesundheitsprüfung Schutz, und die kann bei Vorerkrankungen zur Ablehnung führen. Dieser Artikel erklärt, worauf es beim Kündigungsverzicht rechtlich wirklich ankommt, und ordnet ein, was seit Februar 2026 bei HanseMerkur gilt.
Die Kündigungsverzicht-Falle: zwei Paragrafen, ein großer Unterschied
Ein Versicherer kann einen Vertrag auf zwei rechtlich unterschiedlichen Wegen beenden. Nach § 92 VVG darf er nach einem Schadenfall kündigen – genau diesen Fall meinen die meisten Werbeversprechen, wenn sie „Kündigungsverzicht" schreiben. Das klingt beruhigend, ist aber in der Praxis oft wertlos: Nach § 11 VVG darf derselbe Versicherer trotzdem ganz normal zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen – unabhängig davon, ob je ein Schaden gemeldet wurde. Wer nur auf § 92 verzichtet, verzichtet auf nichts, das für Halter älterer oder vorerkrankter Tiere wirklich zählt.
Anbieter wie AGILA, Agria, Figo/Petplan oder Cleos verzichten laut ihren aktuellen Bedingungen ausschließlich in dieser eingeschränkten Form auf ihr Kündigungsrecht – die ordentliche Kündigung zum Vertragsende bleibt in all diesen Fällen ausdrücklich möglich.
Die zweite Falle: Angebotspflicht statt echtem Verzicht
Manche Bedingungswerke gehen einen Schritt weiter, ohne wirklich mehr zu bieten: Statt auf die ordentliche Kündigung zu verzichten, verpflichten sie sich lediglich, im Kündigungsfall einen neuen – meist schlechteren – Vertrag anzubieten, ohne neue Gesundheitsprüfung. Das ist kein Kündigungsschutz im eigentlichen Sinn, aber immerhin eine Fortsetzungsgarantie: Der Kunde verliert seinen Versicherungsschutz nicht ersatzlos.
HanseMerkur im Detail: Was seit Februar 2026 gilt

Tier-OP Premium plus: der echte Verzicht nach drei Jahren
Für den Tarif Tier-OP Premium plus verzichtet HanseMerkur laut § 12 Abs. 9 der Bedingungsfassung Februar 2026 nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres tatsächlich auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Das ist einer der wenigen echten Verzichte, die aktuell im Markt in den Bedingungen stehen – Stiftung Warentest und ASCORE führen dieses Kriterium mittlerweile explizit in ihren Bewertungsrastern, gerade weil es so selten ist.
Die anderen fünf Tarife: Angebotspflicht statt Verzicht
Bis einschließlich der Bedingungsfassung Januar 2025 galt der echte Verzicht nach drei Jahren auch in der allgemeinen Tier-Krankenversicherung. Mit der Fassung Februar 2026 wurde diese Klausel in fünf der sechs Tarife durch eine Angebotspflicht ersetzt:
| Tarif | Was im Kündigungsfall gilt | Bedingung / Quelle |
|---|---|---|
| Tier-OP Premium plus | Echter Verzicht auf die ordentliche Kündigung ab dem 4. Versicherungsjahr | § 12 Abs. 9, Bedingungsfassung Februar 2026 |
| Die übrigen 5 Tarife (Kranken-Vollschutz) | Angebotspflicht: neuer Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung, Wartezeit wird angerechnet | Bedingungsfassung Februar 2026 |
| Neuer Vertrag bei Angebotspflicht | bis zu 1.000 € Selbstbeteiligung; bei Premium plus zusätzlich Erstattung für Allgemeine Behandlungen auf 10.000 €/Jahr begrenzt | Bedingungsfassung Februar 2026 |
Für Kunden heißt das konkret: Der Versicherer darf wieder ordentlich zum Vertragsende kündigen, muss anschließend aber einen neuen Vertrag anbieten – ohne dass das Tier erneut durch eine Gesundheitsprüfung muss, die bei älteren oder vorerkrankten Tieren zur Ablehnung führen könnte. Wer gekündigt wird, steht also nicht ohne Schutz da. Der Preis dafür ist die oben genannte Selbstbeteiligung und – bei Premium plus – die Erstattungsgrenze für Allgemeine Behandlungen, kein neues OP-Angebot.
Diese Angebotspflicht ist kein gleichwertiger Ersatz für den früheren echten Verzicht – aber sie ist mehr als nichts, und in den Bedingungen klarer geregelt, als es beim reinen Umwandlungsangebot mancher Wettbewerber der Fall ist.
Wie das im Marktvergleich dasteht
Laut einer ASCORE-Marktanalyse von über 150 Tarifen (Stand März 2026) verzichten nur wenige Anbieter überhaupt vollständig auf die ordentliche Kündigung. Die meisten Anbieter am Markt bewegen sich zwischen den beiden oben beschriebenen Fallen: reiner § 92-Verzicht oder gar kein Verzicht. Vergleichsportale differenzieren dieses Kriterium in der Praxis oft kaum – ein Grund mehr, bei diesem Punkt auf das Original-Bedingungswerk zu schauen statt auf Portalvergleiche.
Worauf du beim Kündigungsverzicht wirklich achten solltest
- Gilt der Verzicht für die ordentliche Kündigung (§ 11 VVG), nicht nur nach Schadenfall (§ 92 VVG)? Das bedeutet für dich konkret: Nur ein Verzicht auf § 11 schützt dich davor, einfach zum Jahresende ohne Anlass gekündigt zu werden.
- Ab wann greift der Verzicht oder die Angebotspflicht? Das bedeutet für dich konkret: Ein Verzicht „ab dem 4. Jahr" nützt dir in den ersten drei Vertragsjahren noch nichts – prüfe die Frist gegen dein eigenes Vertragsalter.
- Gibt es bei fehlendem echtem Verzicht wenigstens eine klar geregelte Angebotspflicht ohne neue Gesundheitsprüfung? Das bedeutet für dich konkret: Auch ohne Verzicht bist du nicht schutzlos, wenn der Nachfolgevertrag vertraglich fixiert ist – frag im Zweifel gezielt danach.
Kurz erklärt: die Selbstbeteiligung
Stell dir vor, du hast daheim eine Schublade mit einem festen Betrag drin – hier bis zu 1.000 €. Geht's zum Tierarzt, wird zuerst aus der Schublade gezahlt. Ist sie leer, übernimmt die Versicherung alles Weitere im vereinbarten Rahmen. Im neuen Jahr füllt sich die Schublade wieder.
Lohnt sich das?
Eine Angebotspflicht ohne Gesundheitsprüfung ist kein Verzicht – aber sie ist der Unterschied zwischen „mein Hund bleibt versichert" und „mein Hund ist plötzlich unversicherbar, weil er inzwischen zehn ist". Wer diesen Unterschied beim Tarifvergleich übersieht, merkt ihn oft erst, wenn es zu spät ist.
Häufige Fragen zum Kündigungsverzicht
Was bedeutet Kündigungsverzicht in der Tierkrankenversicherung überhaupt? Der Versicherer verpflichtet sich, auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung (§ 11 VVG) zu verzichten – der Vertrag läuft dann unabhängig vom Schadenverlauf weiter, solange keine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Warum reicht ein Verzicht nach § 92 VVG allein nicht? § 92 betrifft nur die Kündigung direkt nach einem Schadenfall. Die ordentliche Kündigung zum Vertragsende nach § 11 VVG bleibt davon unberührt – und genau die trifft ältere oder chronisch kranke Tiere am härtesten.
Was passiert bei den fünf Tarifen ohne echten Verzicht, wenn HanseMerkur kündigt? Der Versicherer muss laut Bedingungsfassung Februar 2026 einen neuen Vertrag anbieten – ohne neue Gesundheitsprüfung, mit Anrechnung der bereits abgelaufenen Wartezeit, aber mit bis zu 1.000 € Selbstbeteiligung.
Deckt ein Kündigungsverzicht auch Beitragserhöhungen ab? Nein. Ein Kündigungsverzicht schützt nur vor der ordentlichen Kündigung, nicht vor Beitragsanpassungen oder einer höheren Selbstbeteiligung im Folgevertrag.
Kann der Versicherer trotz Kündigungsverzicht kündigen? Ja, in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen: bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 VVG), bei Arglist, bei Prämienverzug (§ 38 VVG) oder bei Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG).
Dein nächster Schritt
Ob echter Verzicht oder Angebotspflicht – am Ende zählt, ob dein Hund im Ernstfall versichert bleibt. Über 100 Fünf-Sterne-Bewertungen bei ProvenExpert zeigen, dass sich Halter bei Care4Paws gut aufgehoben fühlen, und bei jedem abgeschlossenen Vertrag geht eine Spende von bis zu 35 € an den Tierschutz.
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Alle Angaben in diesem Artikel beruhen auf der geprüften Bedingungsfassung Februar 2026. Maßgeblich für den Einzelfall ist immer die im Versicherungsschein genannte Bedingungsgeneration. Alle genannten Beträge sind Richtwerte und können je nach Tarif abweichen. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung.